Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Magazin für Beauty, Fashion und Well-Being
Rechtsfrage

Befristeter Arbeitsvertrag! Darf ich trotzdem in Elternzeit gehen?

Elternzeit
Darf man, trotz eines befristeten Arbeitsvertrags, in Elternzeit gehen? Foto: Getty Images
STYLEBOOK Logo
STYLEBOOK Redaktion

07.05.2024, 19:47 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Viele Arbeitnehmerinnen streben nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag, denn es herrscht nach wie vor der Mythos, dass sie nur dann in Elternzeit gehen können. Aber ist dem wirklich so? STYLEBOOK schaut sich die Rechtslage an.

Artikel teilen

Verstärkt ein Kind die Familie, wollen viele Beschäftigte nach der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt in Elternzeit gehen. Doch geht das auch, wenn man einen befristeten Arbeitsvertrag hat?

Die Antwort lautet: Ja! „Grundsätzlich kann man auch bei einer befristeten Stelle in Elternzeit gehen“, erklärt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Dennoch gebe es einige Details zu beachten, wobei für manche Personengruppen Sonderregelungen gelten.

Auch interessant: Brauche ich einen Ehevertrag? Das raten Expertinnen

Elternzeit rechtzeitig anmelden

Wichtig sei jedoch, dass die Elternzeit ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet werden muss. Und hierbei hängt es auch vom Alter des Kindes ab. Allgemein gilt: b

Auch interessant: »So bekam ich meine Finanzen in den Griff 

Bei Kindern ab drei Jahren muss sie mindestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich – zumindest dann, wenn das Kind unter drei Jahre alt ist. Danach kann es in gewissen Konstellationen anders sein. Informieren Sie sich hier rechtzeitig, um keine Fristen verstreichen zu lassen.

Stärke Deine feurige Seite – mit rotem Maca

100% vegan | ohne Gentechnik
 laborgeprüft | frei von Zusatzstoffen

Mehr zum Thema

Ausnahmen bei der Elternzeit für Azubis

Was bei befristeten Verträgen generell zu beachten ist: Sie verlängern sich in der Regel nicht durch die Elternzeit. „Für bestimmte Bereiche gibt es aber Ausnahmen“, so Bredereck. Das betrifft Azubis und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen, Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, informiert das Bundesfamilienministerium.

Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern gilt aber: Ihr Vertrag muss nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet sein. Bei einer Befristung aufgrund einer Drittmittel-Finanzierung verlängert sich der Vertrag hingegen nicht durch die Elternzeit. Auch bei Verträgen, die nach dem Hochschulrahmengesetz vor Mitte April 2007 befristet wurden, sei eine Verlängerung der Anstellung möglich, heißt es in einer Broschüre des Ministeriums.

Mit Material von dpa

Themen #Naturtreu Finance
Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale-Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.