Wer sich tätowieren lässt, hat sich in der Regel über das Motiv gut informiert und die Körperstelle mit Bedacht ausgewählt. Doch was geschieht, wenn man mit dem Ergebnis dennoch nicht zufrieden ist?
In der Regel müssen Kunden vor dem ersten Nadelstich des Tätowierers eine Datenschutzerklärung sowie eine Einverständniserklärung ausfüllen. Diese Erklärungen informieren nicht nur den Kunden, sondern sichern auch den Tätowierer ab, wenn das Ergebnis zu Unstimmigkeiten führt.
Wir haben bei einem Anwalt und einen Tätowierer nachgefragt: Kann ich einen Anspruch geltend machen kann, wenn das gestochene Tattoo nicht meinen Erwartungen entspricht?
Anspruch auf ein Nachstechen des Tattoos
Bei Invictus Tattoo Berlin rät man dazu, „die Einverständniserklärung, welche vor dem Stechen ausgefüllt wird, genau durchzulesen. In dieser wird sehr genau erläutert, für welche Fälle das Studio bzw. der Tätowierer keine Verantwortung übernimmt.“ Außerdem erinnern die Berliner Profis daran, worüber sich jeder vor einer Tattoo-Session bewusst sein sollte: „Die Tätowierung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und ist somit eine Körperverletzung (siehe § 223 StGB). Durch das ohne Einschränkung erteilte Einverständnis des Kunden entfällt diese Rechtswidrigkeit.“
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Urban Slamal stellt gegenüber STYLEBOOK klar: „Einen Anspruch auf ein Nachstechen habe ich dann, wenn das Tattoo mangelhaft ist – soll heißen, entweder nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder qualitativ unterhalb mittlerer Art und Güte liegt. In diesen Fällen ist der Tätowierer zur Nachbesserung verpflichtet (und berechtigt).“ Allerdings bieten die meisten Studios ohnehin ein Nachstechen an, wenn sich während der Abheilung herausstellt, dass z.B. die Farbe nicht ausreichend gesättigt ist. Rechtsanwalt Slamal weist darauf hin, dass so etwas vorkomme, der Sachverhalt aber dennoch nicht zwingend einen Mangel darstelle. Trotzdem werde von vielen Studios regelmäßig kostenfrei verbessert. Dies gelte aber nicht für solche Defizite, die der Kunde selbst verschuldet habe, „weil er sich nicht an die Pflegeanleitung hält oder z.B. mit dem frischen Tattoo ein Sonnenbad nimmt.“
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